Glossar

Ein Eigentümer kann ein Objekt nutzen.

Der Eigentümer eines Grundstückes oder einer Immobilie hat immer die rechtliche Sachherrschaft über diese. Dabei ist Eigentum ein komplexes und historisches Phänomen, mit dem sich Denker und Forscher unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen seit mehr als 2.000 Jahren auseinandersetzen. Dies wird deutlich, wenn man sich die schillernde und subtile Geschichte des Eigentumsbegriffs ansieht. Sie ist geprägt von einem breiten Spektrum philosophischer, ökonomischer, staatlicher und theologischer Theorien aus verschiedenen Epochen. Einige dieser Konzepte und Theorien prägen bis heute das Verständnis von Bedeutung und Eigenschaften von Eigentum.

Dabei sollte man die Begriffe Eigentum und Besitz strikt voneinander trennen, da sie eine jeweils unterschiedliche Bedeutung haben. Dergestalt versteht man unter Besitz die Sachherrschaft einer bestimmten Person. Dementsprechend ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses laut Definition Besitzer. Demgegenüber ist der Vermieter der Eigentümer des Wohnobjekts. Dies liegt darin begründet, dass er die rechtliche Sachherrschaft über die entsprechende Immobilie ausübt. Fürderhin ist der Eigentümer, wenn er in seiner Immobilie auch wohnt, sowohl Besitzer als auch Eigentümer.

Ändert sich der Eigentümer der betreffenden Immobilie, sei es ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung, so muss man die Eigentumsänderung im Grundbuch eintragen. Des weiteren ist für diesen Vorgang eine notarielle Beurkundung notwendig. Weiterhin müssen beide Vertragspartner, also der Verkäufer der betreffenden Immobilie oder des Grundstücks, sowie der Käufer bei dieser Transaktion anwesend sein. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Alsbald der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, löscht man den vorherigen Eigentümer.

Schon in der antiken Philosophie haben einige Leute den Ursprung und die Natur des Eigentums berücksichtigt.

Nach Cicero (106-43 v. Chr.) gibt es im ursprünglichen Naturzustand kein Privateigentum. Menschen kommen in unbewohnte Gebiete und siedeln sich dort dauerhaft an und machen sie so zu ihrem Eigentum. Daher wird Eigentum durch Besetzung erzeugt. Diese Idee wurde später übernommen und weiterentwickelt. Vor allem in der Eigentumstheorie der Aufklärung wurden unterschiedliche Konzepte zum Wesen des Eigentums und seinem Verhältnis zur Staatsmacht aufgestellt. Nach Thomas Hobbes (1588-1679) ist der Naturzustand von Gesetzlosigkeit und Kriegslust geprägt, in der es kein Eigentum, sondern nur tatsächlichen Besitz gibt. Nur der Staat schafft Gesetze und Eigentum, verteilt Eigentumsrechte an die Menschen und stellt die Eigentumsordnung her. Da der Staat in Hobbes uneingeschränkte Macht erhielt, muss er das persönliche Eigentum nicht respektieren, sondern kann Eigentum nach Belieben erwerben. Im Gegensatz zu Hobbes betrachtete John Locke (1632-1704) Eigentum als ein dem Staat vorausgehendes Naturrecht. Im natürlichen Zustand von Locke besitzt niemand das ausschließliche Eigentum an unverarbeiteten Naturprodukten. Locke sieht darin die entscheidende Grundlage für die Schaffung von Eigentum in menschlicher Arbeit. Daher wird Eigentum durch menschliche Arbeit geschaffen, ist eine Manifestation der menschlichen Freiheit und wird durch den willkürlichen Entzug des Staates geschützt. 

Eigentum gibt den Menschen die Unabhängigkeit und Freiheit, die sie brauchen, um ihr Leben selbstständig zu gestalten.

Auch die Methode von Locke ist dem heutigen Eigentumsverständnis verwandt, denn sie veranschaulicht die enge Verbindung von Eigentum und Freiheit: Eigentum gibt den Menschen die Unabhängigkeit und Freiheit, die sie brauchen, um ihr Leben selbstständig zu gestalten. Es ist Ausdruck und Mittel der persönlichen Selbstverwirklichung. Persönliche Freiheit ohne Eigentum wird eine leere Formel bleiben, weil den Menschen die materiellen Voraussetzungen für eine unabhängige und eigenverantwortliche Organisation fehlen. Insofern kann Eigentum auch als Freiheit der „Vergegenständlichung“ oder „Verdinglichung“ bezeichnet werden. Es ist ein Ausdruck der Freiheit im Bereich der Warenordnung. Die wissenschaftliche Debatte untersucht Eigentum aus verschiedenen Blickwinkeln, hat aber noch keine allgemeine Definition der genauen Bedeutung von „Eigentum“ gebildet. Im Allgemeinen ist Eigentum „eine begrenzte Form des Besitzes oder Besitzes von etwas“. Eigentum setzt die „Subjekt-Objekt-Beziehung“ voraus. Durch materielle oder immaterielle Existenz wird das Eigentum an einem Gegenstand definiert. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht wird das wirtschaftliche Verhalten durch die Gestaltung von Eigentumsrechten beeinflusst. Das Verfügungsrecht über Güter, einschließlich der Produktionsmittel und das Recht zur Nutzung von Gütern, sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Dienstleistungen gelten als wesentliche Eigentumsrechte.